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title: RX-Arzneimittel ohne Rezept in der Apotheke - Wenn Ihr Folgerezept fehlt
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description: "Folgerezept fehlt? Informieren Sie sich, wann Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben dürfen und welche Kosten entstehen."
date: 2026-07-10
modified: 2026-07-10
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# RX-Arzneimittel ohne Rezept in der Apotheke - Wenn Ihr Folgerezept fehlt

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    RX-Arzneimittel ohne Rezept in der Apotheke
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 Wenn Ihr Folgerezept fehlt – wir helfen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen weiter.
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Manchmal ist das Rezept abgelaufen, die Arztpraxis hat geschlossen oder der nächste Termin ist erst in einigen Tagen möglich. Gerade für Menschen mit chronischen Erkrankungen kann eine Unterbrechung der Therapie gesundheitliche Folgen haben.

Deshalb dürfen Apotheken nach § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Fortsetzung einer bestehenden Dauertherapie auch ohne aktuelles Rezept abgeben. Die Entscheidung erfolgt immer nach einer individuellen pharmazeutischen Prüfung und dient ausschließlich dazu, kurzfristige Versorgungslücken zu vermeiden.

**Wichtig:** Die Abgabe ohne Rezept ist eine Ausnahme und ersetzt den Arztbesuch nicht.

 Das Wichtigste auf einen Blick
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- Unterstützung bei bestehenden Dauertherapien chronisch erkrankter Patienten
- Abgabe nur nach sorgfältiger Prüfung durch Apothekerinnen und Apotheker
- Vermeidung einer Therapieunterbrechung
- Nur für bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel möglich
- Das Arzneimittel ist vollständig selbst zu bezahlen

 Wann ist eine Abgabe ohne Rezept möglich?
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Eine Abgabe kommt insbesondere infrage, wenn:

- Sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel bereits regelmäßig einnehmen.
- Ihnen dieses Arzneimittel bereits **über mindestens drei Quartale** ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde.
- Ihre Behandlung nicht unterbrochen werden sollte.
- Ein neues Rezept kurzfristig nicht beschafft werden kann.
- Die Apotheke Ihre Medikation nachvollziehen und sicher beurteilen kann.

Jeder Fall wird individuell geprüft. Ein Anspruch auf die Abgabe besteht nicht.

Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist möglich, sofern zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung für dieses Arzneimittel vorgelegen hat.

 Welche Arzneimittel sind ausgeschlossen?
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Nicht alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel dürfen ohne Rezept abgegeben werden.

Ausgeschlossen sind beispielsweise Arzneimittel:

- mit besonderem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial
- mit besonderen Sicherheitsanforderungen
- bestimmte Antibiotika
- weitere gesetzlich ausgeschlossene Arzneimittel

Welche Arzneimittel im Einzelfall abgegeben werden dürfen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

 Muss ich das Medikament selbst bezahlen?
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**Ja.**

Da kein gültiges Rezept vorliegt, erfolgt die Abgabe wie bei einem Privatrezept. Das Arzneimittel muss vollständig selbst bezahlt werden. Eine nachträgliche Erstattung über ein später ausgestelltes Kassenrezept ist nicht möglich.

  Welche Vorteile bietet die neue Regelung?
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  ### Therapieunterbrechungen vermeiden

Gerade bei chronischen Erkrankungen ist eine kontinuierliche Einnahme der Medikamente wichtig. Die neue Regelung hilft dabei, kurzfristige Versorgungslücken zu überbrücken.

  ### Schnelle Hilfe

Wenn kurzfristig kein Rezept erhältlich ist, kann die Apotheke unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Weiterführung Ihrer Dauertherapie ermöglichen.

  ### Kompetente Beratung

Unsere Apothekerinnen und Apotheker prüfen Ihre individuelle Situation sorgfältig und beraten Sie umfassend zur sicheren Anwendung Ihrer Medikamente.

   Wann muss ich trotzdem zum Arzt?
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Die Abgabe ohne Rezept ersetzt keine ärztliche Behandlung.

Ein Arztbesuch ist weiterhin notwendig, wenn:

- sich Ihre Beschwerden verändert haben
- neue Symptome auftreten
- die Therapie angepasst werden muss
- Nebenwirkungen auftreten
- die Apotheke eine ärztliche Untersuchung für erforderlich hält

  FAQ - Häufige Fragen
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   ###  Bekomme ich jedes verschreibungspflichtige Medikament ohne Rezept?

   Nein. Die Regelung gilt ausschließlich für bestimmte Arzneimittel und nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen.

  ###  Muss ich Stammkunde der Apotheke sein?

   Nein. Eine bekannte Medikamentenhistorie erleichtert jedoch die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erheblich.

  ###  Muss ich das Medikament selbst bezahlen?

   Ja. Die Abgabe erfolgt wie bei einem Privatrezept. Das Arzneimittel muss vollständig selbst bezahlt werden.

  ###  Kann ich das Rezept später nachreichen und mein Geld zurückbekommen?

   Nein. Die Abgabe erfolgt ohne Rezept und ist vollständig privat zu bezahlen. Eine nachträgliche Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.

  ###  Kann ich die Leistung mehrfach in Anspruch nehmen?

   Ja. Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist möglich, wenn zwischenzeitlich erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung für dieses Arzneimittel vorgelegen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

  ###  Ersetzt die Apotheke meinen Arzt?

   Nein. Die Regelung dient ausschließlich dazu, kurzfristige Versorgungslücken zu vermeiden. Die ärztliche Betreuung bleibt weiterhin unverzichtbar.

  ###  Habe ich einen Anspruch auf die Abgabe?

   Nein. Ob ein Arzneimittel ohne Rezept abgegeben werden darf, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker nach sorgfältiger pharmazeutischer Prüfung und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

   Wir beraten Sie gerne
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Sie sind sich unsicher, ob Ihr Arzneimittel unter die neue Regelung fällt oder ob eine Abgabe ohne Rezept in Ihrem Fall möglich ist?

Sprechen Sie uns an. Unsere Apothekerinnen und Apotheker beraten Sie persönlich und prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabe erfüllt sind.

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 Rechtlicher Hinweis
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Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliches Rezept erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben des § 48a Arzneimittelgesetz (AMG). Sie dient der Überbrückung kurzfristiger Versorgungslücken bei bestehenden Dauertherapien. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Apothekerin oder der Apotheker die Versorgung nach sorgfältiger pharmazeutischer Prüfung für vertretbar hält. Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe besteht nicht.